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Sachverhaltsdarstellung:

Aktuell wird über eine bestimmte Norm im Wehrpflichtgesetz (WPflG) vom 15.8.2011, zuletzt geändert durch Art. 1 des Wehrpflichtmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2025, kontrovers diskutiert.

Genau geht es um § 3 II WPflG. Hiernach bedürfen männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres einer Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland längere als drei Monate verlassen wollen, auch wenn die Wehrpflicht ruht und somit gar nicht greift.

Fraglich ist, ob ein solches Genehmigungserfordernis, was § 3 II WPflG postuliert, verfassungsgemäß ist.

A) Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz – GG)

Zu denken ist zunächst an das Grundrecht der Freizügigkeit des Art. 11 GG. Demnach genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Art. 11 I GG enthält eine Garantie von nur sachlich begrenzter Reichweite. Freizügigkeit i.S.d. Art. 11 I GG bedeutet die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen.

Geschützt ist die Einreise in das Bundesgebiet, nicht jedoch die Ausreise. Somit kommt eine Grundrechtsprüfung der Freizügigkeit nicht in Betracht, da es bei § 3 II WPflG um ein Verlassen des Bundesgebiets geht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass das Schutzgut der Ausreise aus dem Bundesgebiet von Art. 2 I GG umfasst wird (BVerfGE 6, 32/34 f.).

B) Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)

 

I. Sachlicher Schutzbereich

Der Schutzbereich der allg. Handlungsfreiheit ist weit auszulegen und diese wird vom Grundrecht umfassend geschützt (BVerfGE 6, 32/36).

Kurz gesagt, kann unter Berufung auf Art. 2 I GG jeder „tun und lassen, was er/sie will“. Grenzen dieses Schutzguts sind die Rechte anderer, die nicht verletzt werden dürfen und die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz, gegen die nicht verstoßen werden darf.

II. Persönlicher Schutzbereich

Träger des Grundrechts ist jede natürliche Person. Auch auf juristische Personen und Vereinigungen ist Art. 2 I GG über Art. 19 III GG anwendbar.  

Der in Rede stehende Personenkreis der männlichen Personen zwischen dem 17. und dem 45. Lebensjahr sind natürliche Personen und sind Träger u.a. auch dieses Grundrechts.

III. Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit

In das Grundrecht der allg. Handlungsfreiheit wird durch jede Regelung der öffentlichen Gewalt eingegriffen. Das sind: Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte.

In dieses Grundrecht der männlichen Personen zwischen dem 17. und 45. Lebensjahr wird durch das WPflG (§ 3 II) eingegriffen, indem diesem Personenkreis aufgegeben wird, vor einem Auslandsaufenthalt, der längere als drei Monate andauern wird, eine Genehmigung durch das Karrierecenter der Bundeswehr einholen zu müssen.

Es stellt sich die Frage, ob dieser Eingriff in das Grundrecht der allg. Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Wortlaut des Art. 2 I GG spricht davon, das u.a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung nicht verstoßen werden darf. Dieser Begriff wird vom BVerfG als verfassungsmäßige Rechtsordnung verstanden, der die Gesamtheit der Normen umfasst, die formell und materiell verfassungsmäßig sind (BVerfGE 6, 32/37 ff.; 63, 88/108 f.; 80, 137/153).

1. Formelle Rechtmäßigkeit

Es wird davon ausgegangen, dass die Gesetzesnovelle vom 22.12.2025 nach dem grundgesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen und somit formell rechtmäßig ist (Gesetzgebungskompetenz, Verfahren, Form).

2. Materielle Rechtmäßigkeit

Erlaubt wäre die Gesetzesnovelle nur, wenn die Maßnahme verhältnismäßig wäre. Das Ziel der Maßnahme müsste legitim sein; die Maßnahme müsste geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

a) Legitimes Ziel

Ziel der Genehmigungspflicht ist es, einen Überblick über die Aufenthaltsorte der Wehrpflichtigen zu haben und sie schnell erreichen zu können. Auch will man verhindern, dass sich Wehrpflichtige ihrer Einberufung entziehen, indem sie sich in das Ausland absetzen.

Wenn Jahrgänge verpflichtend zum Wehrdienst herangezogen werden, kann es erforderlich sein, Aufenthaltsorte des in Rede stehenden Personenkreises zu kennen. Das Ziel der Gesetzesnovelle ist legitim.

b) Geeignetheit

Die Maßnahme müsste geeignet sein, das legitime Ziel zu erreichen. Geeignet ist der Grundrechtseingriff dann, wenn er den angestrebten Zweck fördert. Die Maßnahme (Einholung einer Genehmigung vor einem längeren Auslandsaufenthalt) trägt zur Zweckerreichung bei und ist somit geeignet.

c) Erforderlichkeit

Der Grundrechtseingriff ist nur dass verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Prinzip der Erforderlichkeit gewahrt ist. Der Gesetzgeber ist gehalten, von mehreren gleichwirksamen Mitteln dasjenige zu wählen, dass das Grundrecht nicht oder weniger stark belastet (BVerfGE 53, 135/145 f.; 67, 157/177).

Es gibt derzeit keine Einberufung, die mit Zwang durchgesetzt werden könnte, da es einen freiwilligen Wehrdienst gibt. Dementsprechend müssen auch längere Auslandsaufenthalte nicht kontrolliert werden.

Die Bundesrepublik Deutschland befindet sich darüber hinaus außerhalb eines Spannungs- und Verteidigungsfalls, der somit eine solche Maßnahme nicht rechtfertigt. Selbst bei einer aktiven Wehrpflicht dieses in Rede stehenden Personenkreises gäbe es ein milderes Mittel: lediglich eine Anzeigepflicht eines längeren Auslandsaufenthalts der Wehrpflichtigen ohne einen Genehmigungsvorbehalt. Auch bei diesem milderen Mittel einer Anzeigepflicht hat die Bundeswehr Kenntnis, wer sich länger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält und somit wird das Ziel der Bundeswehr auch auf diesem Weg erreicht.

Deshalb ist die Genehmigungspflicht nicht erforderlich und unverhältnismäßig. In das Grundrecht der allg. Handlungsfreiheit wird durch die Regelung des § 3 II WPflG rechtswidrig eingegriffen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Die Maßnahme ist nach diesseitiger Ansicht verfassungswidrig.

HK  8.4.2026