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A.
Klassische Aufgabe des Bundeskriminalamtes (BKA) ist die Verfolgung bereits begangener Straftaten. Im Jahre 2009 ermächtigte der Gesetzgeber das BKA aufgrund des internationalen Terrorismus auch zur Gefahrenabwehr. Seitdem darf das BKA im Vorfeld von möglichen Straftaten heimliche Überwachungsmaßnahmen einsetzen. Hierzu zählen Observationen, die Verfolgung mit Peilsendern, der Einsatz von V-Leuten, die optische und akustische Wohnraumüberwachung, die verdeckte Durchsuchung von Computern mittels des sog. Bundestrainers und die Telekommunikationsüberwachung.
Hiergegen richten sich diverse Verfassungsbeschwerden. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist daneben aber auch eine bereits zuvor bestehende Regelung des BKAG zur Übermittlung von Daten ins Ausland, die durch die Aufgabenerweiterung ein weiteres Anwendungsfeld erhielt.

In seinem Urteil vom 20.4.2016 (Az.: 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) hat das BVerfG die dem BKA eingeräumten Befugnisse vom Grundsatz her zwar gebilligt; weiterlesen