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- Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist verfassungswidrig und nichtig
- Ist die geplante Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar?
- „Corona-Spaziergänge“
- Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth und die Befangenheit
- Corona-Warnapp und Datenschutz
- Quarantänegebot in Corona-Zeiten
- Der Schutz des Lebens im Spannungsfeld von Grundrechten während der Corona-Krise
- Corona wird die demokratische Ordnung nicht schwächen
Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth und die Befangenheit
Der Deutsche Bundestag hatte im April 2021 eine Corona-Notbremse, auch Bundesnotbremse genannt, im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Überschreitet demnach ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100, galten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen. Diese Bündel bundesweit geregelter Corona-Maßnahmen wie z.B. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Maskenpflicht etc. trat am 23.4.2021 in Kraft.
Gegen diese Bundesnotbremse wurden im Laufe der Zeit mehr als 8.500 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Hierüber wird das Gericht im Oktober / November 2021 entscheiden.
In diesem Aufsatz geht es nicht um eine Diskussion zur Sachentscheidung, sondern um eine mögliche Befangenheit des Präsidenten des höchsten deutschen Gerichts.
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Corona-Warnapp und Datenschutz
Seit Sommer letzten Jahres wurde die Corona-Warnapp installiert, die sich jeder auf seinem Handy herunterladen kann.
Sinn der Warnapp ist es, festzustellen, ob man mit einer corona-infizierten Person eine Begegnung hatte. Die Warnapp zeigt dann ein entweder ein geringes oder hohes Risiko einer Ansteckungsgefährdung an mit Angabe von Verhaltensmaßregeln. Sollte sich eine Person mit dem Coronavirus infiziert haben, dann sollte diese Person das in der Corona-Warnapp einpflegen, um damit andere Personen zu warnen. Die Warnapp soll also Infektionsketten frühzeitig erkennen und dazu beitragen das Pandemiegeschehen zu bändigen.
Quarantänegebot in Corona-Zeiten
I. Sachverhalt
Dr. Robert Seegmüller (Vorsitzender des Bundes der Verwaltungsrichter) hat in einem Interview mit der Tageszeitung DIE WELT am 7.5.2020 (S. 5) die Möglichkeit angedeutet, dass die behördliche Anordnung, Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben haben, ein Verstoß gegen Art. 104 II Grundgesetz (GG) darstellen könnte. Das Quarantänegebot sei eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 104 II GG und bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung.
II. Schutzbereich
Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG ist ein Jedermann-Grundrecht, d.h. es sind alle natürlichen Personen geschützt (persönlicher Schutzbereich).
Der Schutz des Lebens im Spannungsfeld von Grundrechten während der Corona-Krise
I.
Im Zuge der Corona-Pandemie fordert die Wirtschaft, fordern aber auch gesellschaftliche Gruppen mehr und mehr Lockerungen der bestehenden Freiheitsbeschränkungen.
Die Wirtschaft leidet sehr unter diesen Beschränkungen. Auch die Fußball-Bundesliga will unbedingt wieder ihren Spielbetrieb aufnehmen. Es ist deshalb nach diesseitiger Ansicht nachvollziehbar, wenn sich die Stimmen nach Aufhebung der Freiheitsbeschränkungen mehren.
Es gibt mittlerweile Gerichtsurteile, die die Begrenzung der Verkehrsfläche in Geschäften auf 800 Quadratmetern beanstanden. Dies sei gleichheitswidrig, da es für Handel mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Büchern keine Begrenzung gebe.
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Corona wird die demokratische Ordnung nicht schwächen
I.
Neulich hatte ich eine angeregte Diskussion mit unserem Sohn über die in vielen Ländern bestehenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Coronakrise. Unser Sohn äußerte die Sorge, dass die Beschränkungen von einigen Staaten, wie z.B. Ungarn, genutzt werden könnten, dauerhaft Grundrechtseinschränkungen zu installieren und das die auch bei uns in Deutschland passieren könnte. Ich entgegnete, dass wir im Grundgesetz ein Instrument haben, dass so etwas verhindert. Daneben haben wir auch noch die Europäische Union, die uns „auf die Finger hauen“ würde. Offensichtlich konnte ich ihn nicht überzeugen, weil er bei seiner Meinung blieb.
Bislang haben 20 EU-Länder eine Art Notstandsgesetzgebung verabschiedet, um die Coronakrise erfolgreich zu bekämpfen und die notwendigen Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und den Schutz der Menschen gegen das Virus durchsetzen zu können. Diese Maßnahmen sind auch verhältnismäßig und dürfen nur während der Dauer der Coronakrise greifen. Nach Ende der Krise müssen diese Maßnahmen unverzüglich zurückgeführt werden (vgl. auch mein Aufsatz „Sind Grundrechtsbeschränkungen in Zeiten der Coronakrise verfassungsgemäß?“) auf meiner Homepage.
Besteht wirklich die Gefahr, dass durch Corona die demokratische Ordnung in Deutschland geschwächt werden könnte, indem die Grundrechtsbeschränkungen dauerhaft Geltung erlangen könnten?
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