Letzte Beiträge und Veröffentlichungen
- Ist die geplante Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar?
- „Corona-Spaziergänge“
- Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth und die Befangenheit
- Corona-Warnapp und Datenschutz
- Quarantänegebot in Corona-Zeiten
- Der Schutz des Lebens im Spannungsfeld von Grundrechten während der Corona-Krise
- Corona wird die demokratische Ordnung nicht schwächen
- Sind Grundrechtsbeschränkungen in Zeiten der Corona-Krise verfassungsgemäß?
- Ist die Stellung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers gem. Art. 68 Grundgesetz durch den Vizekanzler rechtswirksam möglich?
- Zum fünften mal spendete die Volksbank Alzey-Worms insgesamt EUR 20.000,-- an die Tafeln der Region Rheinhessen.
Ist die geplante Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar?
Die Bundesregierung will das Gebäudeenergiegesetz (GEG) novellieren. Der CO2-Ausstoß soll bis zum Jahr 2045 auf Null abgesenkt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen ab dem Jahr 2024 neu installierende Heizungsanlagen in Privatimmobilien mit mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Ausnahmen soll es für öffentliche Gebäude und für Hauseigentümer über 80 Lebensjahre geben. Diese sollen hiervon verschont bleiben.
Fraglich ist, ob diese Maßnahmen, so sie denn Gesetzeskraft erlangen sollten, verfassungsgemäß seien.
„Corona-Spaziergänge“
In vielen Städten Deutschlands finden vorzugsweise montags „Spaziergänge“ von Bürgern statt. Hierbei handelt es sich vorwiegend um kritisch gegen staatliche Coronamaßnahmen eingestellte Personen.
Sind diese „Spaziergänge“ verfassungsrechtlich erlaubt?
Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth und die Befangenheit
Der Deutsche Bundestag hatte im April 2021 eine Corona-Notbremse, auch Bundesnotbremse genannt, im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Überschreitet demnach ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100, galten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen. Diese Bündel bundesweit geregelter Corona-Maßnahmen wie z.B. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Maskenpflicht etc. trat am 23.4.2021 in Kraft.
Gegen diese Bundesnotbremse wurden im Laufe der Zeit mehr als 8.500 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Hierüber wird das Gericht im Oktober / November 2021 entscheiden.
In diesem Aufsatz geht es nicht um eine Diskussion zur Sachentscheidung, sondern um eine mögliche Befangenheit des Präsidenten des höchsten deutschen Gerichts.
Weiterlesen: Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth und die Befangenheit
Corona-Warnapp und Datenschutz
Seit Sommer letzten Jahres wurde die Corona-Warnapp installiert, die sich jeder auf seinem Handy herunterladen kann.
Sinn der Warnapp ist es, festzustellen, ob man mit einer corona-infizierten Person eine Begegnung hatte. Die Warnapp zeigt dann ein entweder ein geringes oder hohes Risiko einer Ansteckungsgefährdung an mit Angabe von Verhaltensmaßregeln. Sollte sich eine Person mit dem Coronavirus infiziert haben, dann sollte diese Person das in der Corona-Warnapp einpflegen, um damit andere Personen zu warnen. Die Warnapp soll also Infektionsketten frühzeitig erkennen und dazu beitragen das Pandemiegeschehen zu bändigen.
Quarantänegebot in Corona-Zeiten
I. Sachverhalt
Dr. Robert Seegmüller (Vorsitzender des Bundes der Verwaltungsrichter) hat in einem Interview mit der Tageszeitung DIE WELT am 7.5.2020 (S. 5) die Möglichkeit angedeutet, dass die behördliche Anordnung, Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben haben, ein Verstoß gegen Art. 104 II Grundgesetz (GG) darstellen könnte. Das Quarantänegebot sei eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 104 II GG und bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung.
II. Schutzbereich
Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG ist ein Jedermann-Grundrecht, d.h. es sind alle natürlichen Personen geschützt (persönlicher Schutzbereich).