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Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.2.2017, Az.: XI ZR 185/16

I.

Der BGH hat mit Urteil vom 21.2.2017 entschieden, Verträge von Bausparern zu kündigen, die 10 Jahre nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags das entsprechende Baudarlehen nicht abgerufen haben.

Verhandelt wurden Fälle zweier Bausparerinnen der Bausparkasse Wüstenrot, denen die Bausparkasse ihre Verträge aus den Jahren 1978 bzw. 1999 gekündigt hatten, weil sie die Darlehen nicht abriefen.

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Stuttgart den Klägerinnen Recht gegeben. Die Bausparkasse ging gegen diese Urteile in Revision, mit Erfolg.

II.

Sinn und Zweck des Bausparens ist es, während der Ansparphase Anspruch auf ein Baudarlehen zu erlangen. Die angesparte Summe und das in Anspruch zu nehmende Darlehen der Bausparkasse ist vorrangig gedacht zur Finanzierung von Hausbau, Wohnungskauf oder Renovierung.

Während der Ansparphase zahlt der Kunde Beiträge ein bis zur Zuteilungsreife, die etwa 40 % bis 50 % der Bausparsumme umfasst. Hierfür bekommt der Kunde einen Zinssatz von jährlich zwischen 2 % und 4 % . Nach Auszahlung des Darlehens zahlt der Kunde neben der Tilgung relativ geringe Zinsen an die Bausparkasse.

In der Niedrigzinsphase funktioniert dieses Modell nicht mehr. Bei den Kreditinstituten sind zwischenzeitlich Darlehen günstiger als bei Bausparkassen zu bekommen. Daher lassen Bausparer den Vertrag als Geldanlage mit den guthabendes ein zwischen 2 % und 4 % weiterlaufen, da ein solcher Zinssatz mit Sparprodukten der Kreditinstitute schon lange nicht mehr zu erzielen sind.

Die Bausparkassen bringt das in Bedrängnis. Ihr Geschäftsmodell ist gefährdet, weil sie selbst auf Geldanlagen relativ wenig Zinsen generieren.

Deshalb greifen die Bausparkassen zum Instrument der Kündigung der Verträge, wenn innerhalb von 10 Jahren nach Zuteilungsreife das Baudarlehen von den Kunden nicht abgerufen wird.

III.

Fraglich ist, ob die Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkassen rechtmäßig sind.

  1. Rechtsgrundlage für solche Kündigungen könnte § 489 I Nr. 2 BGB sein. Hiernach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise in jedem Fall kündigen nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

  2. Fraglich ist, ob § 489 BGB auf Bausparkassen Anwendung findet. Diese Norm spricht von einem ordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. In der Regel sind Kreditinstitute Darlehensgeber und die Kunden Darlehensnehmer. In der Ansparphase eines Bausparvertrags zahlt der Kunde auf sein Bausparkonto die vertraglich bestimmten Geldleistungen ein. Somit "leiht" der Kunde der Bausparkasse Geld, die die Bausparkasse an Bauwillige bei Zuteilungsreife deren Verträge auszahlt. Der Kunde ist somit während der Ansparphase Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin. Grundsätzlich ist somit § 489 BGB auch auf Bausparkassen anwendbar. Dies ist vergleichbar mit einem Girokonto bei der Sparkasse bzw. Bank. Ein Guthaben auf dem Girokonto bedeutet die Überlassung dieses Guthabens an das Kreditinstitut als Darlehen. Das Kreditinstitut ist somit Darlehensnehmerin und der Kunde Darlehensgeber. Ist das Girokonto überzogen, ist der Kunde Darlehensnehmer und das Kreditinstitut Darlehensgeberin.

  3. Der Begriff "gebundener Sollzinssatz" ist durch die Verbraucherkreditrichtlinie eingeführt worden. Bei ihm ist für die Dauer der gesamten Darlehenslaufzeit ein fester Prozentsatz vereinbart. Beim Abschluss eines Bausparvertrags wird jeweils ein fester Zinssatz für das anzusparende Guthaben und für das evtl. In Anspruch zu nehmende Bauspardarlehen vereinbart.

  4. Fraglich ist, was unter dem Begriff "vollständiger Empfang des Darlehens" zu verstehen ist. Das Ansparen ist dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck ist mit Erlangung der Zuteilungsreife erreicht, wenn zwischen 40 % und   50 % der vereinbarten Bausparsumme angespart wurde. Aus der Sicht der Bausparkasse stellt im Zeitpunkt der Zuteilungsreife das Guthaben des Kunden ein Darlehen an die Bausparkasse dar, das nunmehr vollständig empfangen wurde.

  5. Eine weitere Voraussetzung zur ordentlichen Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse ist der Zeitablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife.

  6. Bausparer sind Sparer anderer Art. Sparer sparen auf eine Geldsumme um unterschiedliche Ziele damit zu verfolgen (Anschaffung von Mobiliar, Küchengeräten, Finanzierung eines Autos oder einer Urlaubsreise etc.). Bausparer sparen in der Regel für einen wohnungswirtschaftlichen Zweck. Wer einen solchen Bausparvertrag über mehr als 10 Jahre als reine Geldanlage laufen lässt, widerspricht damit dem Sinn und Zweck des Bausparens. Das System des Bausparens beruht auf Treu und Glauben, auf Recht und Gerechtigkeit. Angesparte Guthaben werden an Bauwillige als Darlehen ausgereicht und wer selbst die Zuteilungsreife seines Vertrages erreicht hat, hat von der Solidargemeinschaft der Bausparer Anspruch auf ein Baudarlehen. Wer allerdings das Baudarlehen nicht in Anspruch nehmen möchte und nur auf das Generieren von Guthabenzinsen, die über dem Marktzins liegen, spekuliert, kann nicht mehr der Solidargemeinschaft angehören und muss aus dieser spätestens nach 10 Jahren nach Zuteilungsreife mittels Kündigung durch die Bausparkasse entlassen werden.

Die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse gem.  § 489 I Nr. 2 BGB ist rechtmäßig.     

HK, 22.02.2017