I.
Der nieders. Innenminister B. Pistoriuk wird in einem Interview in der Ausgabe der WELT vom 27.07.2016, S. 5, mit der Aussage zitiert: „Sicherheit ist kein Supergrundrecht“. Das Interview erschien angesichts der kurz zuvor geschehenen Anschläge in Frankreich und Deutschland.
II.
Nach diesseitiger Ansicht muss der Aussage des nieders. Innenministers widersprochen werden.
1.
Die Grund- und Menschenrechte finden sich in den Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes (GG). Es stellt sich die Frage, welches Grundrecht ein „Supergrundrecht“ sein kann. Ein wesentliches Indiz zur Beantwortung dieser Frage findet sich in Art. 79 Abs. 3 GG. Demnach sind die Grundentscheidungen der Artikel 1 und 20 GG nicht veränderbar. Art. 1 GG (Unantastbarkeit der Würde des Menschen) kann demnach als „Supergrundrecht“ angesehen werden.
2.
Nun findet sich das Recht auf innere Sicherheit nicht im Grundrechtskatalog wieder. Zu prüfen ist, ob dieses Recht Grundrechtscharakter aufweist.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) hat jeder Mensch das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. In Artikel 6 der GRC ist festgeschrieben, dass jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat. Das Recht auf Sicherheit ist somit explizit in der Grundrechtscharta der EU erwähnt. Es hat somit auf europäischer Ebene Grundrechtscharakter. Deshalb muss das Recht auf innere Sicherheit in das Grundgesetz „hineingelesen“ werden, so wie das Bundesverfassungsgericht dies mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch getan hat (das BVerfG verortet dieses Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Auch das Recht auf innere Sicherheit ist nach diesseitiger Ansicht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hineinzulesen, so dass also auch Art. 1 GG tangiert wird. Somit genießt das Recht auf innere Sicherheit auch in Deutschland Grundrechtscharakter.
3.
Als Folge daraus ist festzustellen, dass das Recht auf innere Sicherheit ein „Supergrundrecht“ darstellt.
III.
Die Frage ist, wie der Staat das Recht auf innere Sicherheit garantieren kann. Um es vorweg zu nehmen: das kann der Staat nicht. Zu fragen ist also wie diesem Grundrecht nahe gekommen werden kann. Da gäbe es einige Handlungsformen: bessere Vernetzung der in- und ausländischen Geheimdienste; anlasslose Vorratsdatenspeicherung; Telefonüberwachung von Gefährdern; Videoüberwachung an öffentlichen Straßen, Gebäuden und Plätzen; konsequente und sofortige Abschiebung von strafbar gewordenen Asylbewerbern bei Begehung von Gewalt- und Eigentumsdelikten; Unterstützung der Bundeswehr bei Terrorakten im Innern (hierzu müsste das Grundgesetz geändert werden um diese Handlungsform möglich zu machen).
HK 27.7.2016